Von Judith: Sicher in der Anonymität? Urteil zum Auskunftsanspruch gegen Internetportal

In den Weiten des Internets werden Meinungen und Bewertungen über Leistungen und Produkte von Unternehmern immer mehr und immer schneller verbreitet. Nicht immer entsprechen die Angaben der Nutzer dabei den Tatsachen. Umso ärgerlicher wird dies für den Unternehmer dann, wenn die unberechtigte Kritik anonym verfasst wurde und der Unternehmer nicht weiß, wen er zur Unterlassung der Äußerungen in Anspruch nehmen soll.

Fast zwangsläufig stellt sich hier die Frage, ob Unternehmer in solchen Fällen ein Anrecht auf Übermittlung des Namens des anonymen Nutzers haben.

BHG entscheidet über Aufhebung der Anonymität

Einen solchen Fall hatte vor Kurzem der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden. Ein frei praktizierender Arzt verlangte von einem Internetportal, das Bewertungen von Ärzten ermöglicht, den Namen eines anonymen Nutzers preiszugeben. Hintergrund war, dass dieser Nutzer auf dem Portal eine negative Bewertung mit mehreren nachweislich unwahren Behauptungen abgegeben hatte. Konkret hatte der Nutzer behauptet, er habe drei Stunden im Wartezimmer des Arztes verbringen müssen. Darüber hinaus seien Patientenakten in Wäschekörben aufbewahrt worden.

Der Arzt sah sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt.

Was wiegt schwerer, das Recht auf Anonymität im Netz oder der Schutz des Persönlichkeitsrechts? 

Für den BGH galt es also zu klären, ob ein Anspruch auf Auskunft auch ohne Strafanzeige besteht.
Im Gegensatz zu den beiden Vorinstanzen kam der BGH nun zu dem Ergebnis, dass die Anonymität des Nutzers im Internet ein hohes Gut sei und nur in wenigen Ausnahmefällen aufgehoben werden dürfe. Der Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Arztes sei kein derart hohes Gut, das einen Auskunftsanspruch begründen würde. Die gesetzlichen Ausnahmen seien so eng gefasst, dass der Auskunftsanspruch des Arztes nicht mehr darunter falle.

Kein Freibrief für unberechtigte, grundlose Kritik im Netz

Ganz schutzlos steht der Arzt jedoch nicht da. Er hat zumindest die Möglichkeit, einen Unterlassungsanspruch gegen das Bewertungsportal geltend zu machen.

Auch wenn der BGH in diesem konkreten Fall in seiner Abwägung das Pendel zugunsten der Anonymität im Internet hat ausschlagen lassen, so sollte man dies dennoch nicht als Freibrief für unwahre Aussagen im Internet verstanden wissen. Etwa zu Zwecken der Strafverfolgung können Auskünfte über Nutzerangaben weiterhin nach den Vorgaben des Telemediengesetzes verfolgen.

!function(d,s,id){var js,fjs=d.getElementsByTagName(s)[0],p=/^http:/.test(d.location)?’http‘:’https‘;if(!d.getElementById(id)){js=d.createElement(s);js.id=id;js.src=p+‘://platform.twitter.com/widgets.js‘;fjs.parentNode.insertBefore(js,fjs);}}(document, ’script‘, ‚twitter-wjs‘);

Somit gilt: Man sollte auch in der scheinbar sicheren Anonymität des Internets nichts verbreiten, was man nicht auch in der realen Welt vertreten würde.

 

0 Kommentare

Bis jetzt noch keine Kommentare.

Sag uns Deine Meinung

Folgende HTML-Tags sind erlaubt:
<a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <s> <strike> <strong>

Zum Seitenanfang