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BGH Entscheidung vom 27.01.2011

Von Judith: BGH Entscheidung vom 27.01.2011

Bereits zum zweiten Mal hat sich der Bundesgerichtshof in Karlsruhe mit dem von wwwe verwendeten Internet-System-Vertrag auseinandergesetzt. Dabei hat der BGH erneut, wie im März 2010, wwwe mit seiner Revision Recht gegeben.

Grundprobleme des Internetrechts

Die Grundproblematik berührt die fehlenden Gesetze und höchstrichterlichen Entscheidungen rund um das Medium Internet. Im “Netz“ sind in den letzten Jahren neue Geschäftsmodelle entstanden, auf welche der Gesetzgeber immer nur mit Verzögerung reagieren kann.

Im deutschen Recht sind Verträge i.d.R. nach Werk- und Dienstleistungsverträgen untergliedert. Diese beiden typischen Vertragsformen werden im Internet immer häufiger verknüpft. Dies macht es zunehmend schwierig zwischen einem Werk, z.B. der Erstellung einer Webseite, und den damit verbundenen Dienstleistungen zu differenzieren. Durch die neuartigen und sich schnell wandelnden Entwicklungen im Internet wird sich dieser Trend in Zukunft noch verstärken. Insbesondere die innovativen Cloud-Lösungen stellen diesbezüglich eine noch größere rechtliche Herausforderung dar.

In dem vorliegenden Fall des Internet-System-Vertrags von wwwe ging es im März 2010 um die Vorleistungsklausel. Der BGH bescheinigte der wwwe GmbH diesbezüglich eine gesetzeskonforme Vertragsgestaltung. Durch die von wwwe verwendete Regelung werden Kunden keinesfalls benachteiligt, sondern ganz im Gegenteil sogar besser gestellt, als es die Gesetzgebung vorsieht. Gleichzeitig ordnete der BGH den Internet-System-Vertrag als eine neuartige Vertragsform ein, die insgesamt an den Regeln des Werkvertragsrechts zu bemessen sei.

Die Entscheidung des BGH

In der aktuellen Entscheidung des BGH (VII. ZR 133/10) wurde nun darüber beschlossen, ob eine Beendigung dieses neuartigen Vertragstyps jederzeit während der vertraglich vereinbarten Laufzeitregelung möglich ist, analog wie z.B. bei Bau- und Architektenverträgen. Mit Urteil vom 27.01.2011 hat der BGH jetzt den Rechtssatz der Vorinstanz aufgehoben. Diese hatte den Internet-System-Vertrag wie einen Bau- und Architektenvertrag eingeordnet, infolgedessen dieser vom Kunden jederzeit während der ordentlichen Laufzeit hätte gekündigt werden können. Mit der Urteilsbegründung des BGHs wird in circa vier bis sechs Wochen gerechnet. Hier wird der BGH die Rahmenbedingungen einer solchen Kündigungsmöglichkeit klar definieren.

14 Kommentare

Sebastian

Ist euch eure Außenwirkung eigentlich wirklich so egal?

huk

wie kommt ihr darauf, dass der bgh euch recht gegeben hat? den von euch als mietvertrag konzepierten internet-system-vertrag hat der bgh als werkvertrag qualifiziert.

es liegt auf der hand, dass niemand durch den umstand, dass sich der andere vom vertrag lösen will, besser gestellt werden soll als bei der von euch gewünschten durchführung des vertrages.

warum man für diese einfache und naheliegende feststellung den bgh braucht erschließt sich mir nicht.

na, ihr werdet ja bestimmt berichten…

huk

Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. Das sollte doch Anlass für euere PR-Abteilung sein, dieses Urteil auch öffentlich etwas genauer unter die Lupe zu nehmen und zu vermarkten. Es wäre auch für euere Glaubwürdigkeit sehr hilfreich, wenn ihr mal die Stelle im Urteil nennen und zur Diskussion stellen könntet, wonach der BGH euch erneut Recht gegeben hat.

Shorty

Wer (ein Urteil) lesen kann, ist klar im Vorteil:

Der BGH hat wohl mehr als deutlich ausgeführt, dass nach einer – grundsätzlich zulässigen – freien Kündigung zunächst die erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Diese muss Euroweb aber erstmal darlegen. Sodann können die nicht erbrachten Leistungen abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangt werden. Auch dies muss Euroweb konkret darlegen.

Da sie dies jedoch im anhängigen Verfahren trotz richterlichen Hinweises nicht getan haben, hielt der BGH die Abweisung in diesem Punkt für r i c h t i g.

Die Zurückverwiesung erfolgte ausdrücklih vor dem Hintergrund, dass sich der richterliche Hinweis nicht auch auf die notwendige Darlegung der erbrachten Leistungen bezog.

huk

‚@euroweb

seid mal so nett und sagt, wo man das von euch angefochtene Urteil des LG Düsseldorf nachlesen kann. Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht spricht ja eindeutig für ein freies Kündigungsrecht eurer Referenzpartner bzw. „Direktvertriebskunden“. Wer ist eigentlich für diese tollen AGB verantwortlich?

Steve

Eine Stellungnahme zum Thema „missglückte Nerdcore-Übernahme“ fehlt immer noch. Lieber versucht sich Ekelweb durch solche Beiträge ins (diffuse) rechte Licht zu rücken. Warscheinlich durch das Wissen der Aussichtslosigkeit im o.g. Fall.

Johannes Henseler

Eure neue Art der Kommunikation ist sehr interessant. Ein bisschen so wie die Kampagne der Bild-Zeitung, mit den Promi-Testimonials. Schwer zu verstehen.
Man kann es als offensives Negativ-Treatment bezeichnen. Nur um zu zeigen, wie offenherzig man doch mit allem umgeht. Schade, dass das nur ein klitzekleiner Versuch ist, die bisherige Berichterstattung zu korrigieren.

Sebastian

Ist euch eure Außenwirkung eigentlich wirklich so egal?

huk

wie kommt ihr darauf, dass der bgh euch recht gegeben hat? den von euch als mietvertrag konzepierten internet-system-vertrag hat der bgh als werkvertrag qualifiziert.

es liegt auf der hand, dass niemand durch den umstand, dass sich der andere vom vertrag lösen will, besser gestellt werden soll als bei der von euch gewünschten durchführung des vertrages.

warum man für diese einfache und naheliegende feststellung den bgh braucht erschließt sich mir nicht.

na, ihr werdet ja bestimmt berichten…

huk

Jetzt liegen die Urteilsgründe vor. Das sollte doch Anlass für euere PR-Abteilung sein, dieses Urteil auch öffentlich etwas genauer unter die Lupe zu nehmen und zu vermarkten. Es wäre auch für euere Glaubwürdigkeit sehr hilfreich, wenn ihr mal die Stelle im Urteil nennen und zur Diskussion stellen könntet, wonach der BGH euch erneut Recht gegeben hat.

Shorty

Wer (ein Urteil) lesen kann, ist klar im Vorteil:

Der BGH hat wohl mehr als deutlich ausgeführt, dass nach einer – grundsätzlich zulässigen – freien Kündigung zunächst die erbrachten Leistungen zu vergüten sind. Diese muss Euroweb aber erstmal darlegen. Sodann können die nicht erbrachten Leistungen abzüglich der ersparten Aufwendungen verlangt werden. Auch dies muss Euroweb konkret darlegen.

Da sie dies jedoch im anhängigen Verfahren trotz richterlichen Hinweises nicht getan haben, hielt der BGH die Abweisung in diesem Punkt für r i c h t i g.

Die Zurückverwiesung erfolgte ausdrücklih vor dem Hintergrund, dass sich der richterliche Hinweis nicht auch auf die notwendige Darlegung der erbrachten Leistungen bezog.

huk

‚@euroweb

seid mal so nett und sagt, wo man das von euch angefochtene Urteil des LG Düsseldorf nachlesen kann. Die Zurückverweisung an das Berufungsgericht spricht ja eindeutig für ein freies Kündigungsrecht eurer Referenzpartner bzw. „Direktvertriebskunden“. Wer ist eigentlich für diese tollen AGB verantwortlich?

Steve

Eine Stellungnahme zum Thema „missglückte Nerdcore-Übernahme“ fehlt immer noch. Lieber versucht sich Ekelweb durch solche Beiträge ins (diffuse) rechte Licht zu rücken. Warscheinlich durch das Wissen der Aussichtslosigkeit im o.g. Fall.

Johannes Henseler

Eure neue Art der Kommunikation ist sehr interessant. Ein bisschen so wie die Kampagne der Bild-Zeitung, mit den Promi-Testimonials. Schwer zu verstehen.
Man kann es als offensives Negativ-Treatment bezeichnen. Nur um zu zeigen, wie offenherzig man doch mit allem umgeht. Schade, dass das nur ein klitzekleiner Versuch ist, die bisherige Berichterstattung zu korrigieren.

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