Von Judith: Der Link auf fremde Webseiten – möglich ohne Risiko?

Verlinkungen von der eigenen Webseite auf fremde Internetpräsenzen sind für viele Unternehmer ein wichtiger Teil des eigenen Internetauftritts. Dies stellt einen bequemen Weg dar, nützliche Informationen auf anderen Webseiten mit der eigenen zu verbinden, etwa um bestimmte Themenbereiche zu vertiefen.

Hierbei stellt sich natürlich die Frage, ob durch das Setzen der Links für den Unternehmer ein eigenes Risiko einhergeht, wenn er auf die Inhalte anderer Webseiten verweist.

Einen solchen Fall hatte vor Kurzem das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden.

Begründet ein Hyperlink auch eine Haftung?

Im konkreten Fall warb ein Orthopäde auf seiner Webseite für eine spezielle Behandlungsmethode. Am Ende des Textes setzte er einen Link auf die Webseite eines Forschungsverbandes. Die verlinkte Webseite enthielt irreführende Werbeaussagen hinsichtlich Anwendung und Wirksamkeit der beschriebenen Therapie.

In der Folge erhielt der Orthopäde eine Abmahnung, weil er sich die irreführenden Werbeaussagen durch den gesetzten Link zu eigen gemacht habe. Der Orthopäde sah dies anders und sich weder zur Abgabe der Unterlassungserklärung noch zur Begleichung der Abmahnkosten veranlasst.

Weil aber der Abmahnende die Sache nicht auf sich beruhen lassen wollte, musste das Oberlandesgericht Köln den Sachverhalt entscheiden. Der Orthopäde wurde hier auf Unterlassung verklagt.

Wer sich fremde Inhalte zu eigen macht, haftet

Recht jedoch bekam der Orthopäde. Das OLG Köln wies die Klage ab mit der Begründung, der bloße Verweis auf die Information der Internetpräsenz eines Dritten reiche nicht aus, um von einem „zu eigen machen“ zu sprechen. Vielmehr müsse sich der Abgemahnte hierfür mit den verlinkten Inhalten identifizieren. In einem reinen Verlinken jedoch könne eine solche Identifikation nicht gesehen werden.

Abschließend bleibt abzuwarten, ob in dieser Frage rechtlich gesehen das letzte Wort bereits gesprochen wurde. Der Abmahnende nämlich hat das Urteil nicht akzeptiert und will die Frage endgültig vor dem Bundesgerichtshof (BGH) geklärt wissen.

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Es lohnt sich also, diese Entwicklung weiter im Auge zu behalten.

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